RS Vwgh 2015/7/2 2013/16/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2015
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP2 Anm1;
GGG 1984 TP2 Anm3;
ZPO §484;
  1. ZPO § 484 heute
  2. ZPO § 484 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung wieder zurückgezogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088, mwN).Die Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung wieder zurückgezogen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160175.X02

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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