Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP2 Anm1;Rechtssatz
Die Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung wieder zurückgezogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088, mwN).Die Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung wieder zurückgezogen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160175.X02Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015