RS Vwgh 2015/7/2 2013/16/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2015
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP2 Anm1;
GGG 1984 TP2 Anm3;
ZPO §146;
ZPO §396;
ZPO §397a;
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 397a heute
  2. ZPO § 397a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 397a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0093, mwN). Für die Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund eines dagegen erhobenen Widerspruchs kann nichts anderes gelten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0093, mwN). Für die Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund eines dagegen erhobenen Widerspruchs kann nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160175.X01

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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