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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §2 Z1 litc;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0093, mwN). Für die Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund eines dagegen erhobenen Widerspruchs kann nichts anderes gelten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0093, mwN). Für die Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund eines dagegen erhobenen Widerspruchs kann nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160175.X01Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015