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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Rechtssatz
Die Annahme des Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 Abs. 5 GewO 1994 stellt keine Tatsachenfeststellung sondern eine rechtliche Beurteilung dar.Die Annahme des Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 stellt keine Tatsachenfeststellung sondern eine rechtliche Beurteilung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040043.X01Im RIS seit
12.08.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019