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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die vom BVwG in der die ordentliche Revision betreffenden Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage ist keine, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Vielmehr ist in der - insoweit auf § 32 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bereits geklärt worden, dass das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 30 zitierten Entscheidungen).Die vom BVwG in der die ordentliche Revision betreffenden Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage ist keine, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Vielmehr ist in der - insoweit auf Paragraph 32, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bereits geklärt worden, dass das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln keinen Wiederaufnahmegrund darstellt vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 30 zitierten Entscheidungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080013.J02Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015