RS Vwgh 2015/7/3 Ra 2015/08/0018

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Veröffentlicht am 03.07.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der Rechtsvertreter hat die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt, obwohl diese nicht an das zuständige Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Damit hat der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftsleistung (nochmals) zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/15/0134). Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0578, und den schon zitierten hg. Beschluss vom 20. Juli 1992).Der Rechtsvertreter hat die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt, obwohl diese nicht an das zuständige Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Damit hat der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftsleistung (nochmals) zu überprüfen vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/15/0134). Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat vergleiche die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0578, und den schon zitierten hg. Beschluss vom 20. Juli 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080018.L01

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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