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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkRechtssatz
§ 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012 normiert Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Steiermark in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums unabhängig davon, welche ärztlichen Leistungen im geplanten Ambulatorium erbracht werden. Dass es sich bei der geplanten, mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einrichtung um ein Ambulatorium und damit um eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 5 Stmk KAG 2012 handelt, ist mit Blick auf den Leistungsgegenstand dieser Einrichtung (ausgehend von den Antragsunterlagen diene es der Vorsorge, Behandlung und postoperativen Nachsorge bei Krankheiten und Verletzungen des Bewegungsapparats) nicht zu bezweifeln.Paragraph 8, Absatz 4, Stmk KAG 2012 normiert Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Steiermark in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums unabhängig davon, welche ärztlichen Leistungen im geplanten Ambulatorium erbracht werden. Dass es sich bei der geplanten, mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einrichtung um ein Ambulatorium und damit um eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Stmk KAG 2012 handelt, ist mit Blick auf den Leistungsgegenstand dieser Einrichtung (ausgehend von den Antragsunterlagen diene es der Vorsorge, Behandlung und postoperativen Nachsorge bei Krankheiten und Verletzungen des Bewegungsapparats) nicht zu bezweifeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110263.X01Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015