RS Vwgh 2015/7/3 2013/11/0263

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Veröffentlicht am 03.07.2015
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAG Stmk 2012 §1 Abs3 Z5;
KAG Stmk 2012 §7;
KAG Stmk 2012 §8 Abs4;

Rechtssatz

§ 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012 normiert Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Steiermark in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums unabhängig davon, welche ärztlichen Leistungen im geplanten Ambulatorium erbracht werden. Dass es sich bei der geplanten, mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einrichtung um ein Ambulatorium und damit um eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 5 Stmk KAG 2012 handelt, ist mit Blick auf den Leistungsgegenstand dieser Einrichtung (ausgehend von den Antragsunterlagen diene es der Vorsorge, Behandlung und postoperativen Nachsorge bei Krankheiten und Verletzungen des Bewegungsapparats) nicht zu bezweifeln.Paragraph 8, Absatz 4, Stmk KAG 2012 normiert Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Steiermark in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums unabhängig davon, welche ärztlichen Leistungen im geplanten Ambulatorium erbracht werden. Dass es sich bei der geplanten, mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einrichtung um ein Ambulatorium und damit um eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Stmk KAG 2012 handelt, ist mit Blick auf den Leistungsgegenstand dieser Einrichtung (ausgehend von den Antragsunterlagen diene es der Vorsorge, Behandlung und postoperativen Nachsorge bei Krankheiten und Verletzungen des Bewegungsapparats) nicht zu bezweifeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110263.X01

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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