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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §11;Rechtssatz
Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde keinen Rechtsanspruch hat, dass ihm gegenüber ein Strafbescheid erlassen werde. Hat aber der Strafbescheid zumindest insofern bereits faktische Wirkungen entfaltet, als Teilzahlung bewilligt wurde und der Bestrafte mehrere Teilzahlungen geleistet hat, und bestehen auf Grund der später erfolgten Sachwalterbestellung Bedenken auch gegen die Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der Verkündung des Strafbescheides, hat der Bestrafte ein rechtliches Interesse zumindest an der Feststellung, ob eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Zustellung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020095.L06Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016