RS Vwgh 2015/7/6 Ra 2014/02/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (vgl. E 25. Juni 1999, 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl. E 19. September 2000, 2000/05/0012).Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus vergleiche E 25. Juni 1999, 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist vergleiche E 19. September 2000, 2000/05/0012).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020095.L05

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten