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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11;Rechtssatz
Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (vgl. E 25. Juni 1999, 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl. E 19. September 2000, 2000/05/0012).Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus vergleiche E 25. Juni 1999, 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist vergleiche E 19. September 2000, 2000/05/0012).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020095.L05Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016