RS Vwgh 2015/7/6 Ra 2014/02/0095

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Veröffentlicht am 06.07.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. E 19. September 2000, 2000/05/0012).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche E 19. September 2000, 2000/05/0012).

Schlagworte

Sachwalter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020095.L04

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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