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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. E 19. September 2000, 2000/05/0012).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche E 19. September 2000, 2000/05/0012).
Schlagworte
Sachwalter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020095.L04Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016