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90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Dass allenfalls Teilflächen am Ende eines Weges im Privateigentum stehen, vermag nichts daran zu ändern, dass auch solche Teilflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020263.X02Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015