RS Vwgh 2015/7/6 2013/02/0263

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Veröffentlicht am 06.07.2015
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Dass allenfalls Teilflächen am Ende eines Weges im Privateigentum stehen, vermag nichts daran zu ändern, dass auch solche Teilflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013020263.X02

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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