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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren wird durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt (vgl. VfSlg. 15.274/1998 und die dort unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren wird durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt vergleiche VfSlg. 15.274/1998 und die dort unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110011.J02Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015