Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0131 E 14. September 2005 RS 3Stammrechtssatz
Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 559 f, dargestellte Judikatur).Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), Sitzung 559 f, dargestellte Judikatur).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040049.L04Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015