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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77;Rechtssatz
Durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen (Hinweis E vom 29. Mai 2002, 2001/04/0104, mwN).Durch die nach Paragraph 77, GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen (Hinweis E vom 29. Mai 2002, 2001/04/0104, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040049.L02Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015