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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufnahme in den Erstattungskodex gemäß § 351d ASVG - Der aus dem Vollzug der in Revision gezogenen Entscheidung erwachsende unverhältnismäßige Nachteil ist vom Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/22/0087, mit Hinweis auf den Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059). Dabei ist im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen.Nichtstattgebung - Aufnahme in den Erstattungskodex gemäß Paragraph 351 d, ASVG - Der aus dem Vollzug der in Revision gezogenen Entscheidung erwachsende unverhältnismäßige Nachteil ist vom Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/22/0087, mit Hinweis auf den Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059). Dabei ist im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080017.J02Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017