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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die gegenständliche Revision enthält zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keinerlei Ausführungen. Mit dem allgemeinen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung, nämlich dass die Frage, ob Italien ein sicherer Staat sei, "seit Jahrzehnten asylrechtlich und tagespolitisch" umstritten sei, wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die gegenständliche Revision enthält zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keinerlei Ausführungen. Mit dem allgemeinen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung, nämlich dass die Frage, ob Italien ein sicherer Staat sei, "seit Jahrzehnten asylrechtlich und tagespolitisch" umstritten sei, wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015200001.J01Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015