Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch für einen beruflichen Parteienvertreter kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (vgl. E 13. Oktober 2009, 2009/17/0154).Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch für einen beruflichen Parteienvertreter kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann vergleiche E 13. Oktober 2009, 2009/17/0154).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020050.L02Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017