RS Vwgh 2015/7/13 Fr 2015/20/0004

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Veröffentlicht am 13.07.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfte, in der Verhandlung vor dem BVwG aber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 enthielt. Der Antragsteller führte mit Schreiben an den VwGH aus, dass das BVwG mit dem Erkenntnis seiner Entscheidungspflicht nachgekommen sei und sich der Antragsteller nicht mehr als beschwert erachte. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das BVwG - ungeachtet dessen, dass der an sich gesetzlich gebotene Einstellungsbeschluss bislang nicht erlassen wurde - seiner Entscheidungspflicht im Sinn des § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nachgekommen ist (Hinweis B vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfte, in der Verhandlung vor dem BVwG aber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 enthielt. Der Antragsteller führte mit Schreiben an den VwGH aus, dass das BVwG mit dem Erkenntnis seiner Entscheidungspflicht nachgekommen sei und sich der Antragsteller nicht mehr als beschwert erachte. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das BVwG - ungeachtet dessen, dass der an sich gesetzlich gebotene Einstellungsbeschluss bislang nicht erlassen wurde - seiner Entscheidungspflicht im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG nachgekommen ist (Hinweis B vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015200004.F01

Im RIS seit

11.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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