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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4;Rechtssatz
Dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfte, in der Verhandlung vor dem BVwG aber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 enthielt. Der Antragsteller führte mit Schreiben an den VwGH aus, dass das BVwG mit dem Erkenntnis seiner Entscheidungspflicht nachgekommen sei und sich der Antragsteller nicht mehr als beschwert erachte. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das BVwG - ungeachtet dessen, dass der an sich gesetzlich gebotene Einstellungsbeschluss bislang nicht erlassen wurde - seiner Entscheidungspflicht im Sinn des § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nachgekommen ist (Hinweis B vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfte, in der Verhandlung vor dem BVwG aber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 enthielt. Der Antragsteller führte mit Schreiben an den VwGH aus, dass das BVwG mit dem Erkenntnis seiner Entscheidungspflicht nachgekommen sei und sich der Antragsteller nicht mehr als beschwert erachte. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das BVwG - ungeachtet dessen, dass der an sich gesetzlich gebotene Einstellungsbeschluss bislang nicht erlassen wurde - seiner Entscheidungspflicht im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG nachgekommen ist (Hinweis B vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015200004.F01Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015