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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;Rechtssatz
Das PsychotherapieG entspricht den Anforderungen der - mit ihm innerstaatlich umgesetzten - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, in ihrer durch die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gegebenen Ausprägung: Danach ist dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufs verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. die Urteile des EuGH vom 7. Mai 1991, C-340/89 (Vlassopoulou), Rn. 16, und vom 13. November 2003, C-313/01 (Morgenbesser), Rn. 57 - jeweils zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, der Vorgängerregelung der Richtlinie 2005/36/EG). Für die Vornahme der erforderlichen Feststellungen wird als Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein (vgl. § 4 Abs. 1 letzter Satz EWR-PsychotherapieG).Das PsychotherapieG entspricht den Anforderungen der - mit ihm innerstaatlich umgesetzten - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, in ihrer durch die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gegebenen Ausprägung: Danach ist dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufs verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen vergleiche die Urteile des EuGH vom 7. Mai 1991, C-340/89 (Vlassopoulou), Rn. 16, und vom 13. November 2003, C-313/01 (Morgenbesser), Rn. 57 - jeweils zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, der Vorgängerregelung der Richtlinie 2005/36/EG). Für die Vornahme der erforderlichen Feststellungen wird als Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz EWR-PsychotherapieG).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989CJ0340 Vlassopoulou VORABSchlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110011.X02Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015