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19/05 MenschenrechteNorm
ÄrzteG 1984 §136 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verurteilte hatte bereits im Verfahren vor den liechtensteinischen Gerichten die Möglichkeit, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen und die Feststellungen des Erstgerichts umfassend zu bekämpfen. Es widerspricht nicht dem im Disziplinarverfahren der Ärzte geltenden Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK, wenn ihm im Disziplinarverfahren nicht neuerlich die Möglichkeit eingeräumt wird, bereits auf rechtsstaatlich Weise geprüfte Fragen neuerlich aufzurollen (vgl. Urteil EGMR 28. April 2005, I.D. gegen Bulgarien, Nr. 43578/98; B 29. Juni 2010, im Fall Heinz-Peter Bauer gegen Deutschland, Nr. 29035/06).Der Verurteilte hatte bereits im Verfahren vor den liechtensteinischen Gerichten die Möglichkeit, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen und die Feststellungen des Erstgerichts umfassend zu bekämpfen. Es widerspricht nicht dem im Disziplinarverfahren der Ärzte geltenden Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK, wenn ihm im Disziplinarverfahren nicht neuerlich die Möglichkeit eingeräumt wird, bereits auf rechtsstaatlich Weise geprüfte Fragen neuerlich aufzurollen vergleiche Urteil EGMR 28. April 2005, römisch eins.D. gegen Bulgarien, Nr. 43578/98; B 29. Juni 2010, im Fall Heinz-Peter Bauer gegen Deutschland, Nr. 29035/06).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090064.J10Im RIS seit
07.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017