RS Vwgh 2015/7/15 Ro 2014/09/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §136 Abs1 Z1;
BDG 1979 §43 Abs2;
B-VG Art18;
LDG 1984 §29 Abs2;
MRK Art8;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 LDG 1984 erscheint angesichts der im Disziplinarverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte, der durch die Wirkung der darin normierten Dienstpflichten und der damit bewirkten Einschränkung des in Art. 8 MRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ausreichend genau und nicht als verfassungswidrig, weshalb der VwGH von der Stellung eines Gesetzesaufhebungsantrages beim VfGH Abstand nimmt. § 29 Abs. 2 LDG 1984 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden. Daher kann eine disziplinarrechtliche Sanktionierung des Verhaltens eines Beamten iSd Art. 8 MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR nicht grundsätzlich als nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden (vgl. E VfGH VfSlg. 13978/1994 und VfSlg. 17374; E 16. September 2010, 2007/09/0141). Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch im Fall der Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 zu. Der VfGH hat es als zulässig erachtet, dass Standesgemeinschaften Verhaltensweisen von Standesmitgliedern, die eine Gefährdung des Ansehens des Standes bewirken, einer gesonderten disziplinarrechtlichen Verfolgung unterwerfen und bei deren Umschreibung unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, wobei der Inhalt des Begriffes der Standespflichten aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden kann und die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Art. 18 B-VG vereinbar und daher zulässig ist (vgl. E VfGH VfSlg. 13590/1993; 15543/1999; 16606/2002). Es besteht daran kein Zweifel, dass eine sexuelle Belästigung in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 darstellt. Das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft wird durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt. Ausdrücklich sind in § 136 Abs. 1 ÄrzteG 1998 auch im Ausland begangene Disziplinarvergehen erfasst. Daher ist es für die Beurteilung eines Verhaltens oder einer Unterlassung als Disziplinarvergehen nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Disziplinarvergehen in Österreich begangen wurde oder ob einem Opfer die Mitgliedschaft des Arztes zur österreichischen Ärztekammer tatsächlich bekannt war.Die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 erscheint angesichts der im Disziplinarverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte, der durch die Wirkung der darin normierten Dienstpflichten und der damit bewirkten Einschränkung des in Artikel 8, MRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ausreichend genau und nicht als verfassungswidrig, weshalb der VwGH von der Stellung eines Gesetzesaufhebungsantrages beim VfGH Abstand nimmt. Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden. Daher kann eine disziplinarrechtliche Sanktionierung des Verhaltens eines Beamten iSd Artikel 8, MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR nicht grundsätzlich als nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden vergleiche E VfGH VfSlg. 13978/1994 und VfSlg. 17374; E 16. September 2010, 2007/09/0141). Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch im Fall der Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 zu. Der VfGH hat es als zulässig erachtet, dass Standesgemeinschaften Verhaltensweisen von Standesmitgliedern, die eine Gefährdung des Ansehens des Standes bewirken, einer gesonderten disziplinarrechtlichen Verfolgung unterwerfen und bei deren Umschreibung unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, wobei der Inhalt des Begriffes der Standespflichten aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden kann und die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Artikel 18, B-VG vereinbar und daher zulässig ist vergleiche E VfGH VfSlg. 13590/1993; 15543/1999; 16606/2002). Es besteht daran kein Zweifel, dass eine sexuelle Belästigung in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ein Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 darstellt. Das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft wird durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt. Ausdrücklich sind in Paragraph 136, Absatz eins, ÄrzteG 1998 auch im Ausland begangene Disziplinarvergehen erfasst. Daher ist es für die Beurteilung eines Verhaltens oder einer Unterlassung als Disziplinarvergehen nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Disziplinarvergehen in Österreich begangen wurde oder ob einem Opfer die Mitgliedschaft des Arztes zur österreichischen Ärztekammer tatsächlich bekannt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090064.J08

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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