RS Vwgh 2015/7/15 Ro 2014/09/0064

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Veröffentlicht am 15.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;
AVG §68 Abs1;
StGB §73;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines VwG in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. E 16. Dezember 1999, 98/21/0160; E 26. Juni 2014, 2012/03/0021). Auch wenn im ÄrzteG 1998 eine solche Bindungswirkung nicht ausdrücklich normiert ist, folgt sie aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist (vgl. E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. E 18. Dezember 2000, 2000/18/0133; E 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0056). Eine solche Bindungswirkung besteht bei einer inländischen Verurteilung. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen besteht eine solche Bindung nicht in jedem Fall (Hinweis E 20.1.2009, 2008/18/0575).Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines VwG in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche E 16. Dezember 1999, 98/21/0160; E 26. Juni 2014, 2012/03/0021). Auch wenn im ÄrzteG 1998 eine solche Bindungswirkung nicht ausdrücklich normiert ist, folgt sie aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche E 18. Dezember 2000, 2000/18/0133; E 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0056). Eine solche Bindungswirkung besteht bei einer inländischen Verurteilung. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen besteht eine solche Bindung nicht in jedem Fall (Hinweis E 20.1.2009, 2008/18/0575).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090064.J05

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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