RS Vwgh 2015/7/15 Ro 2014/09/0064

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Veröffentlicht am 15.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;
ÄrzteGNov 02te 2001;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer Sanktion in Form einer Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem kommt es auf die Höhe der Geldstrafe nicht an (vgl. 2. Ärztegesetz-Novelle I 2001/110, dazu GP 21 RV 629, S. 65f).Im Falle einer Sanktion in Form einer Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem kommt es auf die Höhe der Geldstrafe nicht an vergleiche 2. Ärztegesetz-Novelle römisch eins 2001/110, dazu Gesetzgebungsperiode 21 Regierungsvorlage 629, Sitzung 65f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090064.J04

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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