RS Vwgh 2015/7/15 Ro 2014/09/0064

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Veröffentlicht am 15.07.2015
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136;
ÄrzteG 1998 §154 Abs2;

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren der Ärzte ist eine Bestrafung wegen eines Verhaltens, das nicht bereits in einem Einleitungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 ÄrzteG 1998 vorgehalten wurde, nicht zulässig (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).Im Disziplinarverfahren der Ärzte ist eine Bestrafung wegen eines Verhaltens, das nicht bereits in einem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 154, Absatz 2, ÄrzteG 1998 vorgehalten wurde, nicht zulässig (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090064.J02

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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