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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie ein Verfahrenshilfeantrag - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (Hinweis B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/08/0052; B vom 20. Juni 2014, Ra 2014/07/0029, und B vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH). Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde nach Ablauf der Revisionsfrist an den VwGH weitergeleitet. Da der Revisionswerber innerhalb der mit dem Tag der Zustellung des bekämpften Erkenntnisses beginnenden Revisionsfrist nicht beim VwGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, findet § 26 Abs 3 VwGG keine Anwendung.Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie ein Verfahrenshilfeantrag - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (Hinweis B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/08/0052; B vom 20. Juni 2014, Ra 2014/07/0029, und B vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH). Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde nach Ablauf der Revisionsfrist an den VwGH weitergeleitet. Da der Revisionswerber innerhalb der mit dem Tag der Zustellung des bekämpften Erkenntnisses beginnenden Revisionsfrist nicht beim VwGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, findet Paragraph 26, Absatz 3, VwGG keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030049.L02Im RIS seit
16.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015