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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (Hinweis B 4. Oktober 2006, 2006/18/0294, und B vom 18. Mai 2005, 2004/04/0026). In den im Revisionspunkt bezeichneten "Rechten" auf Mängelbehebung und auf Begründung, die überdies als Verletzung von Verfahrensvorschriften keine konkreten, aus Rechtsnormen ableitbaren subjektiven Rechte darstellen, sondern zu den Revisionsgründen zählen (Hinweis B vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023, mwN), konnte der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss somit nicht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200070.L02Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019