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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber führt aus, ein Zufluss von Einnahmen an ihn sei dann nicht gegeben, wenn eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft (im konkreten Fall einer GmbH) bestehe, hinsichtlich welcher er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zufluss insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft fällig ist und dem Gläubiger ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, 2012/15/0143, mwN).Der Revisionswerber führt aus, ein Zufluss von Einnahmen an ihn sei dann nicht gegeben, wenn eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft (im konkreten Fall einer GmbH) bestehe, hinsichtlich welcher er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zufluss insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft fällig ist und dem Gläubiger ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zukommt vergleiche das Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, 2012/15/0143, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130006.L01Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016