Index
E6JNorm
62014CJ0042 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie VORAB;Rechtssatz
Auch verrechnete Betriebskosten gehören zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt etwa das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa, C-42/14), gleichgültig, ob es sich um Akontozahlungen, laufende Verrechnungen oder Nachzahlungen handelt; weiterverrechnete Betriebskosten sind auch dann Entgeltsbestandteile, wenn die Vorleistung nicht mit Umsatzsteuer belastet war (vgl. z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 4 Tz 22 ff und Tz 54 ff).Auch verrechnete Betriebskosten gehören zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt vergleiche in diesem Zusammenhang zuletzt etwa das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa, C-42/14), gleichgültig, ob es sich um Akontozahlungen, laufende Verrechnungen oder Nachzahlungen handelt; weiterverrechnete Betriebskosten sind auch dann Entgeltsbestandteile, wenn die Vorleistung nicht mit Umsatzsteuer belastet war vergleiche z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 4, Tz 22 ff und Tz 54 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0042 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130104.X04Im RIS seit
25.08.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017