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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 9. Dezember 1955, 953/55, VwSlg 1327 F/1955, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Umsatzsteuerpflicht des Entgeltes für die Verpachtung einer Jagd ausgesprochen, dass Gegenstand des Jagdpachtvertrages nicht der Grund und Boden sei, auf dem die Jagdbefugnis ausgeübt werde, sondern das Jagdrecht, "d. i. die Befugnis, in einem bestimmten Gebiete jagdbare Tiere zu hegen usw." (es könne daher im Falle einer Jagdverpachtung nicht gesagt werden, dass eine Verpachtung von Grundstücken vorliege). Im vorliegenden Fall wird von der Verpächterin der Jagd nicht behauptet, dass der Jagdpächter mit den gegenständlichen Jagdpachtverträgen über das Recht zur Ausübung der Jagd auf den Grundstücken hinausgehende Rechte erlangt hätte. Nach § 1 Abs. 1 des im Wesentlichen einschlägigen Steiermärkischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt idF LGBl. Nr. 9/2015, besteht das Jagdausübungsrecht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise "zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ...", wobei die hier vorliegenden Pachtverträge als Gegenstand des Vertrages "das im vertragsgegenständlichen Jagdgebiet vorkommende Wild im Umfang des jährlich von der zuständigen Behörde genehmigten Abschussplanes" nennen. Damit waren aber im Sinne der Judikatur (keine Einräumung einer Berechtigung, das "betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen") die Jagdpachtverträge auch nach "EU-Recht" zweifelsfrei im Sinne der Rechtsprechung "C.I.L.F.I.T" (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, C-283/81) nicht als steuerfrei zu behandeln (vgl. in diesem Sinne ebenfalls z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 223 und 393, Sarnthein, Die Verpachtung des Jagdrechts aus umsatzsteuerlicher Sicht, in FS Pircher, Wien 2007, 179, sowie Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2008, 274 ff (276)).Im Erkenntnis vom 9. Dezember 1955, 953/55, VwSlg 1327 F/1955, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Umsatzsteuerpflicht des Entgeltes für die Verpachtung einer Jagd ausgesprochen, dass Gegenstand des Jagdpachtvertrages nicht der Grund und Boden sei, auf dem die Jagdbefugnis ausgeübt werde, sondern das Jagdrecht, "d. i. die Befugnis, in einem bestimmten Gebiete jagdbare Tiere zu hegen usw." (es könne daher im Falle einer Jagdverpachtung nicht gesagt werden, dass eine Verpachtung von Grundstücken vorliege). Im vorliegenden Fall wird von der Verpächterin der Jagd nicht behauptet, dass der Jagdpächter mit den gegenständlichen Jagdpachtverträgen über das Recht zur Ausübung der Jagd auf den Grundstücken hinausgehende Rechte erlangt hätte. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des im Wesentlichen einschlägigen Steiermärkischen Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, besteht das Jagdausübungsrecht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise "zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ...", wobei die hier vorliegenden Pachtverträge als Gegenstand des Vertrages "das im vertragsgegenständlichen Jagdgebiet vorkommende Wild im Umfang des jährlich von der zuständigen Behörde genehmigten Abschussplanes" nennen. Damit waren aber im Sinne der Judikatur (keine Einräumung einer Berechtigung, das "betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen") die Jagdpachtverträge auch nach "EU-Recht" zweifelsfrei im Sinne der Rechtsprechung "C.I.L.F.I.T" (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, C-283/81) nicht als steuerfrei zu behandeln vergleiche in diesem Sinne ebenfalls z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 6, Tz 223 und 393, Sarnthein, Die Verpachtung des Jagdrechts aus umsatzsteuerlicher Sicht, in FS Pircher, Wien 2007, 179, sowie Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2008, 274 ff (276)).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130104.X02Im RIS seit
25.08.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017