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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/13/0139Rechtssatz
Folgen Tatbestände des Steuerrechts der wirtschaftlichen Anknüpfung, so ist für die Besteuerung der eingetretene wirtschaftliche Erfolg von Bedeutung. Diese Wirkung tritt im Bereich der wirtschaftlich anknüpfenden Steuertatbestände ein, gleichgültig ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zulässig sind oder nicht, beziehungsweise gleichgültig ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie nichtig sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 276, sowie Ritz, BAO5, § 23 Tz 12).Folgen Tatbestände des Steuerrechts der wirtschaftlichen Anknüpfung, so ist für die Besteuerung der eingetretene wirtschaftliche Erfolg von Bedeutung. Diese Wirkung tritt im Bereich der wirtschaftlich anknüpfenden Steuertatbestände ein, gleichgültig ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zulässig sind oder nicht, beziehungsweise gleichgültig ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie nichtig sind vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 276, sowie Ritz, BAO5, Paragraph 23, Tz 12).
Konsequenterweise ordnet auch § 23 Abs. 3 BAO an, dass die (wegen Formmangels oder eines Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit eingetretene) zivilrechtliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung sein soll, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 117, sowie z.B. das Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003, 0004).Konsequenterweise ordnet auch Paragraph 23, Absatz 3, BAO an, dass die (wegen Formmangels oder eines Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit eingetretene) zivilrechtliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung sein soll, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 117, sowie z.B. das Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003, 0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130067.X07Im RIS seit
25.08.2015Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015