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L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0056 B 20. April 2015 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Land Vorarlberg einer Bewilligung der Landesregierung. Liegt eine Berechtigung nach dem Vlbg WettenG 2003 nicht vor, kommt es auf den Bestand der nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und ob die Eintragung in das Gewerberegister gemäß § 363 Abs. 4 GewO bereits rechtskräftig gelöscht wurde, nicht an, weil eine derartige Gewerbeberechtigung -Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Vlbg WettenG 2003 bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Land Vorarlberg einer Bewilligung der Landesregierung. Liegt eine Berechtigung nach dem Vlbg WettenG 2003 nicht vor, kommt es auf den Bestand der nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und ob die Eintragung in das Gewerberegister gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO bereits rechtskräftig gelöscht wurde, nicht an, weil eine derartige Gewerbeberechtigung -
abgesehen von dem in § 16 Abs. 4 Vlbg WettenG 2003 geregelten Ausnahmefall - jedenfalls keine für die Tätigkeit als Wettunternehmer iSd Vlbg WettenG 2003 erforderliche Berechtigung zu vermitteln vermag. abgesehen von dem in Paragraph 16, Absatz 4, Vlbg WettenG 2003 geregelten Ausnahmefall - jedenfalls keine für die Tätigkeit als Wettunternehmer iSd Vlbg WettenG 2003 erforderliche Berechtigung zu vermitteln vermag.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020135.L01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015