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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
In den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung sind die Tatbestandselemente aus dem Verhältnis zum Beschäftiger, die für ein Dienstverhältnis sprechen, auch dem Überlasser als eigentlichem Dienstgeber zuzurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. April 2009, 2006/08/0113, und vom 16. März 2011, 2008/08/0153).In den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung sind die Tatbestandselemente aus dem Verhältnis zum Beschäftiger, die für ein Dienstverhältnis sprechen, auch dem Überlasser als eigentlichem Dienstgeber zuzurechnen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 1. April 2009, 2006/08/0113, und vom 16. März 2011, 2008/08/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080108.X02Im RIS seit
20.08.2015Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019