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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG liegt nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG besteht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253) der Fall, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt (dieses spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle) oder wenn dem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt (was für die Abgrenzung zwischen persönlich abhängigen und persönlich unabhängigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten Bedeutung erlangen kann).Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG liegt nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253) der Fall, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt (dieses spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle) oder wenn dem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt (was für die Abgrenzung zwischen persönlich abhängigen und persönlich unabhängigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten Bedeutung erlangen kann).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080108.X01Im RIS seit
20.08.2015Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019