RS Vwgh 2015/7/29 Ra 2015/07/0096

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0095 E 27. Februar 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des § 20 VStG kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0100).Für die Anwendung des Paragraph 20, VStG kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0100).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070096.L01

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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