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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0092 B 29. Juli 2015 RS 2Stammrechtssatz
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. E 16. September 2009, 2008/09/0366; E 22. Februar 1990, 89/09/0137); dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das VwG. Das VwG war somit auch nicht gehalten, auf die übrigen Aspekte der Bestrafung des Revisionswerbers näher einzugehen.Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage vergleiche E 16. September 2009, 2008/09/0366; E 22. Februar 1990, 89/09/0137); dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das VwG. Das VwG war somit auch nicht gehalten, auf die übrigen Aspekte der Bestrafung des Revisionswerbers näher einzugehen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070093.L02Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015