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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0092 B 29. Juli 2015 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252).Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070093.L01Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015