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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/07/0091 B 29. Juli 2015 Ra 2015/07/0082 B 29. Oktober 2015 Ra 2015/07/0081 B 29. Oktober 2015Rechtssatz
Es unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064). Davon ist hier nicht auszugehen, sprach das VwG diesem Zeugenbeweis in Entsprechung der hg. Rechtsprechung (vgl. E 14. November 2011, 2008/09/0325) mit nachvollziehbarer näherer Begründung die Eignung ab, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Es unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064). Davon ist hier nicht auszugehen, sprach das VwG diesem Zeugenbeweis in Entsprechung der hg. Rechtsprechung vergleiche E 14. November 2011, 2008/09/0325) mit nachvollziehbarer näherer Begründung die Eignung ab, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070090.L03Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017