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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, stellt für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund dar, dieses Organ als befangen anzusehen (vgl E 21. Oktober 2009, 2009/06/0088; E 29. Jänner 2009, 2007/09/0243; E 31. März 2000, 99/02/0101). Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Bescheides des LAS durch den VwGH oder den OAS im danach fortgesetzten Verfahren dieselben Mitglieder des Senates wie im vorangegangenen seinerzeitigen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebenden Entscheidungen - tätig wurden, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (vgl. B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, stellt für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund dar, dieses Organ als befangen anzusehen vergleiche E 21. Oktober 2009, 2009/06/0088; E 29. Jänner 2009, 2007/09/0243; E 31. März 2000, 99/02/0101). Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Bescheides des LAS durch den VwGH oder den OAS im danach fortgesetzten Verfahren dieselben Mitglieder des Senates wie im vorangegangenen seinerzeitigen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebenden Entscheidungen - tätig wurden, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit vergleiche B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L10Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018