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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Entscheidungsträger in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist (vgl. B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013).Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Entscheidungsträger in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist vergleiche B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013).
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L09Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018