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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Hat eine Organwalterin einen Berufungsbescheid vor seiner Aufhebung durch den VwGH für eine Verwaltungsbehörde erlassen und fungierte sie im fortgesetzten Verfahren als Richterin eines VwG, ist sie nicht iSd § 7 Abs. 1 Z 4 AVG befangen (vgl. B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Dies gilt auch für den Fall, dass das LVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde zu entscheiden hat.Hat eine Organwalterin einen Berufungsbescheid vor seiner Aufhebung durch den VwGH für eine Verwaltungsbehörde erlassen und fungierte sie im fortgesetzten Verfahren als Richterin eines VwG, ist sie nicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG befangen vergleiche B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Dies gilt auch für den Fall, dass das LVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L07Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018