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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder des LVwG bereits Mitglieder des LAS, der nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Punkt 3 aufgelöst und dessen Verfahren vom LVwG fortgeführt wurden, waren und an dessen Bescheiden mitgewirkt haben, ist eine Befangenheit nicht abzuleiten.Allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder des LVwG bereits Mitglieder des LAS, der nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Anlage A Punkt 3 aufgelöst und dessen Verfahren vom LVwG fortgeführt wurden, waren und an dessen Bescheiden mitgewirkt haben, ist eine Befangenheit nicht abzuleiten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L06Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018