RS Vwgh 2015/7/29 Ra 2015/07/0012

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §13;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs4;
WWSGG §33;
WWSGG §36;
WWSLG Krnt 2003 §46;

Rechtssatz

Die Frage der Beurteilung der Gültigkeit eines Übereinkommens, ob also übereinstimmende Willensäußerungen der Vertragsparteien vorliegen oder nicht, ist eine Rechtsfrage, zu welcher Parteiengehör nicht gewährt werden muss. Zur rechtlichen Würdigung des Vorgangs bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft musste kein Parteiengehör eingeräumt werden.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070012.L08

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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