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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein Mitglied der Agrargemeinschaft ist zur Nutzung der der Agrargemeinschaft zukommenden Einforstungsrechte unmittelbar berechtigt. Ein Übereinkommen der Agrargemeinschaft mit einer Eigentümerin der belasteten Liegenschaft über die Ausübung dieser Nutzungsrechte berührt daher auch die Modalitäten der Nutzung der Rechte der eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft und damit dessen rechtlichen Interessen iSd § 8 AVG. In dieser besonderen Fallgestaltung kommt einem Mitglied einer Agrargemeinschaft auf Grundlage des § 8 AVG Parteistellung - und damit Rechtsmittelbefugnis gegen den Genehmigungsbescheid - in dem Verfahren zu, in dem das (vermeintliche) Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurde.Ein Mitglied der Agrargemeinschaft ist zur Nutzung der der Agrargemeinschaft zukommenden Einforstungsrechte unmittelbar berechtigt. Ein Übereinkommen der Agrargemeinschaft mit einer Eigentümerin der belasteten Liegenschaft über die Ausübung dieser Nutzungsrechte berührt daher auch die Modalitäten der Nutzung der Rechte der eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft und damit dessen rechtlichen Interessen iSd Paragraph 8, AVG. In dieser besonderen Fallgestaltung kommt einem Mitglied einer Agrargemeinschaft auf Grundlage des Paragraph 8, AVG Parteistellung - und damit Rechtsmittelbefugnis gegen den Genehmigungsbescheid - in dem Verfahren zu, in dem das (vermeintliche) Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurde.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070012.L05Im RIS seit
04.09.2015Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017