RS Vwgh 2015/7/29 Ra 2015/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §13;
FlVfGG §36;
FlVfGG §37;
VwRallg;
WWSGG §27;
WWSGG §35;
WWSLG Krnt 2003 §35;
WWSLG Krnt 2003 §46;

Rechtssatz

Ein Mitglied der Agrargemeinschaft ist zur Nutzung der der Agrargemeinschaft zukommenden Einforstungsrechte unmittelbar berechtigt. Ein Übereinkommen der Agrargemeinschaft mit einer Eigentümerin der belasteten Liegenschaft über die Ausübung dieser Nutzungsrechte berührt daher auch die Modalitäten der Nutzung der Rechte der eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft und damit dessen rechtlichen Interessen iSd § 8 AVG. In dieser besonderen Fallgestaltung kommt einem Mitglied einer Agrargemeinschaft auf Grundlage des § 8 AVG Parteistellung - und damit Rechtsmittelbefugnis gegen den Genehmigungsbescheid - in dem Verfahren zu, in dem das (vermeintliche) Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurde.Ein Mitglied der Agrargemeinschaft ist zur Nutzung der der Agrargemeinschaft zukommenden Einforstungsrechte unmittelbar berechtigt. Ein Übereinkommen der Agrargemeinschaft mit einer Eigentümerin der belasteten Liegenschaft über die Ausübung dieser Nutzungsrechte berührt daher auch die Modalitäten der Nutzung der Rechte der eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft und damit dessen rechtlichen Interessen iSd Paragraph 8, AVG. In dieser besonderen Fallgestaltung kommt einem Mitglied einer Agrargemeinschaft auf Grundlage des Paragraph 8, AVG Parteistellung - und damit Rechtsmittelbefugnis gegen den Genehmigungsbescheid - in dem Verfahren zu, in dem das (vermeintliche) Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurde.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070012.L05

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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