Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs3 idF 2013/I/103;Rechtssatz
Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt (vgl. E 23. April 2014, 2013/07/0269). Das VwG hätte nicht von einer "grundsätzlichen Bewilligungspflicht von Zwischenlagern" ausgehen dürfen, sondern die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Ablagerung konkret prüfen und entsprechend begründen müssen. Stellt das VwG fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestand, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte (vgl. E 23. April 2014, 2013/07/0269).Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0269). Das VwG hätte nicht von einer "grundsätzlichen Bewilligungspflicht von Zwischenlagern" ausgehen dürfen, sondern die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Ablagerung konkret prüfen und entsprechend begründen müssen. Stellt das VwG fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestand, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0269).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070010.L02Im RIS seit
09.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017