RS Vwgh 2015/7/29 2013/17/0368

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1;
VStG §51e Abs4;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat sich für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die hg Rechtsprechung zu § 51e Abs 4 VStG im Falle von Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide berufen. Die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung setzt nach dieser Bestimmung jedoch voraus (vgl VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0148, oder vom 24. Juni 2014, 2013/17/0739), dass der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (vgl im Zusammenhang mit § 21 Abs 7 BFA-VG, der die gleiche Tatbestandsvoraussetzung enthält, VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl die hg Erkenntnisse vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, und vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049) ausgeführt hat, hat der unabhängige Verwaltungssenat (nunmehr das Verwaltungsgericht) zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Eine Entscheidung in der Sache hätte somit diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen vorausgesetzt. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass von einer Klärung des Sachverhalts im Sinne des § 51e Abs 4 VStG mangels derartiger Feststellungen nicht ausgegangen werden konnte. Ungeachtet der Frage, ob die für die Annahme eines für die Beschlagnahme erforderlichen Verdachts des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 GSpG notwendigen Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG vorlagen, kann somit im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Beschwerdefall ausreichend geklärt war. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 4 VStG waren daher nicht gegeben.Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat sich für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die hg Rechtsprechung zu Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG im Falle von Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide berufen. Die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung setzt nach dieser Bestimmung jedoch voraus vergleiche VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0148, oder vom 24. Juni 2014, 2013/17/0739), dass der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist vergleiche im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, der die gleiche Tatbestandsvoraussetzung enthält, VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung vergleiche die hg Erkenntnisse vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, und vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049) ausgeführt hat, hat der unabhängige Verwaltungssenat (nunmehr das Verwaltungsgericht) zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Eine Entscheidung in der Sache hätte somit diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen vorausgesetzt. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass von einer Klärung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG mangels derartiger Feststellungen nicht ausgegangen werden konnte. Ungeachtet der Frage, ob die für die Annahme eines für die Beschlagnahme erforderlichen Verdachts des fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG notwendigen Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vorlagen, kann somit im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Beschwerdefall ausreichend geklärt war. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG waren daher nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170368.X01

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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