Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die amtswegige Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 hat anhand hinreichend vorliegender Anhaltspunkte für ganz besondere Umstände für ein öffentliches Interesse zu erfolgen. Sofern sich solche Anhaltspunkte für die Behörde nicht von sich aus dem Verfahren ergeben, sind sie von den Antragstellern darzulegen.Die amtswegige Prüfung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 hat anhand hinreichend vorliegender Anhaltspunkte für ganz besondere Umstände für ein öffentliches Interesse zu erfolgen. Sofern sich solche Anhaltspunkte für die Behörde nicht von sich aus dem Verfahren ergeben, sind sie von den Antragstellern darzulegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070280.X05Im RIS seit
09.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017