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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. E 1. Februar 1983, 82/07/0203; E 22. Dezember 2011, 2009/07/0175).Das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen vergleiche E 1. Februar 1983, 82/07/0203; E 22. Dezember 2011, 2009/07/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070280.X03Im RIS seit
09.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017