RS Vwgh 2015/7/29 2012/07/0280

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse ist grundsätzlich in jedem Fall unabhängig von der Möglichkeit bzw. dem Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung ist ein solches öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar (vgl. E 22. Dezember 2011, 2009/07/0175).Schutzgebietsbestimmungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse ist grundsätzlich in jedem Fall unabhängig von der Möglichkeit bzw. dem Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung ist ein solches öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar vergleiche E 22. Dezember 2011, 2009/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070280.X01

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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