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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;Rechtssatz
Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse ist grundsätzlich in jedem Fall unabhängig von der Möglichkeit bzw. dem Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung ist ein solches öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar (vgl. E 22. Dezember 2011, 2009/07/0175).Schutzgebietsbestimmungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse ist grundsätzlich in jedem Fall unabhängig von der Möglichkeit bzw. dem Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung ist ein solches öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar vergleiche E 22. Dezember 2011, 2009/07/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070280.X01Im RIS seit
09.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017