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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0235Rechtssatz
Nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Demnach war vorliegend der LH jene Behörde, bei der die versäumte Handlung, nämlich die (rechtzeitige) Berufung vorzunehmen war; der LH war daher auch jene Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hatte. Daran ändert auch die Anordnung in § 63 Abs. 5 AVG nichts, dass dann, wenn eine Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingebracht wird, dies als rechtzeitige Einbringung gilt und die Berufungsbehörde die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat. Durch diese Anordnung wird lediglich die Rechtzeitigkeit einer Berufung fingiert, die abweichend von § 63 Abs. 5 erster Satz AVG nicht bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; nicht hingegen wird damit die Berufungsbehörde auch zu jener Behörde gemacht, bei der die Berufung einzubringen ist (vgl. E 31. Mai 1999, 99/10/0026; E 8. Juli 2009, 2008/21/0147; E 16. Oktober 2002, 2001/03/0212).Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Demnach war vorliegend der LH jene Behörde, bei der die versäumte Handlung, nämlich die (rechtzeitige) Berufung vorzunehmen war; der LH war daher auch jene Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hatte. Daran ändert auch die Anordnung in Paragraph 63, Absatz 5, AVG nichts, dass dann, wenn eine Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingebracht wird, dies als rechtzeitige Einbringung gilt und die Berufungsbehörde die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat. Durch diese Anordnung wird lediglich die Rechtzeitigkeit einer Berufung fingiert, die abweichend von Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG nicht bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; nicht hingegen wird damit die Berufungsbehörde auch zu jener Behörde gemacht, bei der die Berufung einzubringen ist vergleiche E 31. Mai 1999, 99/10/0026; E 8. Juli 2009, 2008/21/0147; E 16. Oktober 2002, 2001/03/0212).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070234.X01Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015