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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vernehmung des beantragten Zeugen eine erhebliche Tatsache ergeben hätte, weil das Beweisthema ohnehin unstrittig ist, so wird kein tauglicher Beweisantrag dargelegt (vgl. E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.Wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vernehmung des beantragten Zeugen eine erhebliche Tatsache ergeben hätte, weil das Beweisthema ohnehin unstrittig ist, so wird kein tauglicher Beweisantrag dargelegt vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070105.X03Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015