RS Vwgh 2015/7/29 2012/07/0105

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vernehmung des beantragten Zeugen eine erhebliche Tatsache ergeben hätte, weil das Beweisthema ohnehin unstrittig ist, so wird kein tauglicher Beweisantrag dargelegt (vgl. E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.Wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vernehmung des beantragten Zeugen eine erhebliche Tatsache ergeben hätte, weil das Beweisthema ohnehin unstrittig ist, so wird kein tauglicher Beweisantrag dargelegt vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070105.X03

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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