RS Vwgh 2015/7/29 2012/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

PMG 1997 §2 Abs10 idF 2009/I/086;
PMG 1997 §29 idF 2009/I/086;
PMG 1997 §3 Abs1 idF 2009/I/086;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus dem Zweck der Beschlagnahme gemäß § 29 PMG 1997, als eine unmittelbar wirksame Maßnahme, ergibt sich, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann; die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzuhalten (vgl. E 3. Juli 2003, 2002/07/0125). Während in § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert ist, ist eine solche Verantwortlichkeit im Beschlagnahmeverfahren nicht zu prüfen (vgl. E 12. März 2014, 2013/17/0708).Aus dem Zweck der Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, PMG 1997, als eine unmittelbar wirksame Maßnahme, ergibt sich, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann; die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzuhalten vergleiche E 3. Juli 2003, 2002/07/0125). Während in Paragraph 9, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert ist, ist eine solche Verantwortlichkeit im Beschlagnahmeverfahren nicht zu prüfen vergleiche E 12. März 2014, 2013/17/0708).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070105.X01

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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