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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PMG 1997 §2 Abs10 idF 2009/I/086;Rechtssatz
Aus dem Zweck der Beschlagnahme gemäß § 29 PMG 1997, als eine unmittelbar wirksame Maßnahme, ergibt sich, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann; die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzuhalten (vgl. E 3. Juli 2003, 2002/07/0125). Während in § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert ist, ist eine solche Verantwortlichkeit im Beschlagnahmeverfahren nicht zu prüfen (vgl. E 12. März 2014, 2013/17/0708).Aus dem Zweck der Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, PMG 1997, als eine unmittelbar wirksame Maßnahme, ergibt sich, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann; die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzuhalten vergleiche E 3. Juli 2003, 2002/07/0125). Während in Paragraph 9, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert ist, ist eine solche Verantwortlichkeit im Beschlagnahmeverfahren nicht zu prüfen vergleiche E 12. März 2014, 2013/17/0708).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070105.X01Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015